(12.) Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der mit dem Erbfall entsteht und vererblich und übertragbar ist (§ 2317 BGB). Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 2332 BGB). Der Anspruch kann nicht ausgeschlagen, wohl aber durch Erlassvertrag gem. § 397 BGB beseitigt werden.

 

 

(13.) Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind die Miterben, und zwar gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner bzw. Gesamthand-schuldner, wenn Zahlung aus dem Nachlaß verlangt wird.

 

(14.) Im Innenverhältnis haften die Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile. Bestehen Vermächtnisse und Auflagen, so kann der Erbe die Pflichtteilslast im Innenverhältnis zwischen sich und dem Vermächtnisnehmer in der Weise aufteilen, dass sie verhältnismäßig getragen wird (§ 2318 Abs. 1 BGB). Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt (§ 2318 Abs. 3 BGB).

 

(15.) Ist der Erbe selbst ein Pflichtteilsberechtigter, so kann er die Stundung des Pflichtteilsanspruches verlangen, wenn ihm die sofortige Erfüllung ungewöhnlich hart treffen würde (§ 2331 a BGB).

 

(16.) Die Ergänzung des Pflichtteils. Damit der Erblasser nicht noch kurz vor seinem Tode die Möglichkeit hat, sein Vermögen und damit den Pflichtteil dadurch zu schmälern, dass er ihm genehme Personen beschenkt, gibt es die Pflichtteilsergänzung. Schenkungen, auch gemischte Schenkungen und unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, fallen unter § 2325 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich gibt es die Grenze von 10 Jahren gem. § 2325 Abs. 3 BGB; die davorliegenden Schenkungen bleiben unberücksichtigt, diejenigen aus dieser Zeit werden so behandelt, als wären sie noch im Vermögen des Erblassers; die Hälfte ihres Wertes ergibt den Pflichtteilergänzungsanspruch. Das gilt aber nicht bei Ehegatten, bei diesen beginnt die Frist erst nach der Auflösung der Ehe zu laufen.

 

(17.) Eine Erbeinsetzung des Pflichtteilsberechtigten nimmt die-sen nicht den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das gilt auch dann, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils oder mehr hinterlassen wurde (§ 2326 BGB).

 

(18.) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten, so ist dieses auf den Ergänzungsanspruch anzurechnen (§ 2327 BGB); auf den eigentlichen Pflichtteilsanspruch ist es nur anzurechnen, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung angeordnet hat (§ 2315 BGB). Die gesetzliche wie die angeordnete Anrechnungspflicht gilt zeitlich unbeschränkt, so daß Geschenke Berücksichtigung finden, die vor 50 Jahren gemacht wurden. Ihr Wert ist dann auf die Zeit des Erbfalls mit dem Lebenshaltungsindex hochzurechnen.

 

- weiter Teil 3 -