Im Mietrecht gibt es grundsätzlich kein Zerrüttungsprinzip.

 

Was im Familienrecht gilt und auch im Arbeitsrecht eine Rolle spielt, tut das offensichtlich nicht im Mietrecht. Haben sich die Mietparteien „auseinandergelebt“ oder sprechen sie sogar von einem „zerrütteten Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter“ reicht dies ohne besonderes pflichtwidriges Verhalten des Mieters nicht für eine fristlose Kündigung aus. In dem entschiedenen Fall haben die Parteien über alles gestritten, insbesondere auch über die falsche Befüllung von Mülltonnen. Das endete schlussendlich in einer Beleidigung durch den Vermieter und einer daraufhin erfolgten Strafanzeige.

 

So etwas lies der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht als fristlose Kündigung durchgehen. Eine Zerrüttung des Mietverhältnisses reicht grundsätzlich nicht aus, es muss eine besondere Verfehlung im Einzelfall hinzukommen.

 

[BGH, Urteil vom 29.11.2023, Az. VIII ZR 211/22]

In einem Gewerberaummietvertrag können Verlängerungsoption und Verlängerungsklausel für den Mieter kombiniert werden. Hat der Vermieter der Verlängerung widersprochen, kann der Mieter regelmäßig durch Erklären der Option das Auslaufen des Mietvertrags verhindern.

Es muss nicht immer Mord sein. Es reicht schon der dringende Tatverdacht des Totschlags gegen einen Mieter, den Vermieter getötet zu haben. Dann rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung über Gewerberäume. Allgemein können Tätlichkeiten des Mieters, gegenüber dem Vermieter, auch ohne eine Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.

Der Alptraum eines jeden Mieters: Kündigung auf Eigenbedarf.

Doch was ist, wenn man dem nicht traut und auf eigene Kosten einen Detektiv beschäftigt?

Das LG Berlin hat entschieden: Grundsätzlich sind die Detektivskosten erstattungsfähig, sofern es sich hierbei um notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt, die Tätigkeit des Detektivs prozessbezogen ist und sich auf die Klärung der strittigen Tatsachengrundlage beschränkt.

Anlässlich einer Klage des Vermieters gegen seine Mieterin auf Räumung der von ihr gemieteten Wohnung, beauftragte die Mieterin auf eigene Faust deinen Detektiv zur Überprüfung, ob tatsächlich Eigenbedarf bestand.

Die Vermietung einzelner WG-Zimmer erfreut sich unter Vermietern einer großen Beliebtheit, da so eine höhere Gesamtmiete erzielt werden kann, als bei Vermietung der gesamten Wohnung. Was die Kosten für ein WG-Zimmer betrifft, scheinen die Grenzen nach oben hin offen zu sein. Zum Teil scheint das „Preis-Leistungs-Verhältnis“ nicht mehr zu rechtfertigen zu sein: So sind Quadratmeterpreise in Höhe von 50 bis 100 EUR gerade in Universitätsstädten keine Seltenheit. Doch wie sind solche Mieten in Zeiten von Mietpreisbremse etc. überhaupt möglich?

 

Der „Trick“, dem sich Vermieter häufig bedienen nennt sich Möblierungszuschlag, welcher zusätzlich zur Nettokaltmiete verlangt wird. Einen solchen Zuschlag können Vermieter veranschlagen, sobald etwa ein Stuhl, Schrank oder Bett im Zimmer steht. Das Problem ist dann, dass der Möblierungszuschlag nicht extra aufgeführt werden muss, sodass nicht klar ist wie hoch die alleinige Miete ohne diesen Zuschlag tatsächlich ist.