Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.06.2023 die Gebührensatzung für das Anwohnerparken in Freiburg gekippt. Die Konstanzer Satzung wurde daraufhin außer Kraft gesetzt, da sie der Freiburger Satzung zum Teil ähnelte. Anders als Freiburg zahlt Konstanz die zu viel bezahlten Beträge bisher allerdings nicht einfach unbürokratisch zurück, sondern macht eine Rückzahlung von einem rechtzeitig eingelegten Widerspruch gegen einen noch nicht rechtskräftigen Gebührenbescheid abhängig. Das bedeutet: Wer die Gebühr in Höhe von 150 Euro im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns bezahlt hat, geht aktuell leer aus. Die Kurzschlussreaktion der Verwaltung, seit Mitte Juni kostenlose, bis Ende September befristete, Anwohnerparkausweise zu verteilen führt zu einem noch abstruseren Ergebnis: Für einen aktuell gültigen Konstanzer Anwohnerparkausweis bezahlt man entweder 150 Euro, 30 Euro oder eben gar nichts. Wer vor dem 01.01.2023 einen Anwohnerparkausweis gekauft hat, konnte dies noch für den früher bundesweit geltenden Höchstpreis von 30, 70 Euro tun. Wer seinen Anwohnerparkausweis nach dem 01.01.2023 verlängert oder neu beantragt hat, musste den neuen Gebührensatz von 150 Euro berappen. Wer rechtzeitig Widerspruch eingelegt oder sich einen seit Mitte Juni kostenfrei verteilten Parkausweis abgeholt hat, bezahlt nichts. Gem. Art. 3 GG gilt der Gleichheitsgrundsatz, welcher die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem untersagt.

Oberlandesgericht Karlsruhe wendet erstmals die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und verurteilt die Herstellerin von Diesel-Pkw zu Schadensersatz wegen der Verwendung eines sog. Thermofensters

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am Dienstag eine Pkw-Herstellerin in zwei Fällen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit diesen Urteilen für die Haftung von Pkw-Herstellern erstmals die bloß fahrlässige Verwendung einer Abschalteinrichtung, hier eines sog. Thermofensters, ausreichen lassen (8 U 86/21 und 8 U 271/21). Der Senat ist damit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 (C-100/21) und des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (insbes. VIa ZR 335/21) gefolgt.

In einer dritten Entscheidung (8 U 236/21) hat der Senat die Klage wegen fehlenden Schadens des Klägers abgewiesen sowie in einem vierten Verfahren (8 U 325/21) die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. 

Bei sämtlichen Fahrzeugen handelt es sich um solche mit 3.0-Liter-Dieselmotoren der Schadstoffklasse EU 5, die mit einem sog. Thermofenster ausgestattet sind. Bei diesem „Fenster“ handelt es sich um einen festgelegten Temperaturbereich, innerhalb dessen die Rückführung von Abgasen in den Motor uneingeschränkt funktioniert. Mithilfe dieser Abgasrückführung werden die Stickoxide reduziert, um den Grenzwert der EU 5-Norm einzuhalten.

Einsicht in das Grundbuch kann nur derjenige nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO).

Grundbuchämter und Gerichte haben ein Einsichtsrecht für folgende Konstellationen gestattet:

Ein Einsichtsrecht hat der, der ein Recht im Grundbuch eingetragen hat (Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht, Hypothek, Grundschuld).

Auch Nachbarn haben ein Einsichtsrecht, wenn sie relevante nachbarrechtliche Ansprüche oder gar ein Notwegerecht durchsetzen wollen. Das muss ggf. im Einzelnen dargetan werden.

Gläubiger und Kreditgeber, die die Zwangsvollstreckung betreiben oder betreiben wollen, haben ebenfalls ein Einsichtsrecht.

Kaufinteressenten haben zuweilen ein Einsichtsrecht, wenn sie darlegen können, dass sie mit dem Eigentümer bereits in konkreten Verhandlungen stehen. In der Praxis wird oftmals vom vermeintlichen Eigentümer ein aktueller beglaubigter oder unbeglaubigter Grundbuchauszug angefordert. Aber was ist, wenn sich danach heimlich etwas ändert? Eigene Kontrolle ist besser! Kein Einsichtsrecht besteht, wenn der Interessent durch die Einsichtnahme den Namen des Verkäufers erfahren möchte.

Auch Mieter können das Grundbuch einsehen um zu ermitteln, ob der Vermieter auch tatsächlich der Eigentümer ist.

Wessen Online-Account „aus heiterem Himmel“ missbraucht wird, vermutet oftmals einen Hackerangriff. In Wirklichkeit ist der „Angriff“ viel banaler als gedacht.

 

Unseriöse Mitarbeiter bei Google, Web.de, GMX.de – dort, wo man sich registiert hat – verkaufen oder veröffentlichen auf anderen Plattformen die Zugangsdaten von Usern, sodass ein Nichtberechtigter Zugang zum Postfach des ahnungslosen Kunden bekommt. Diese Postfächer werden von kriminellen Personen ausgespäht, wo es sich lohnt unter „Identitätsklau“ kurzfristig aufzutreten und Geschäfte zu machen.

 

Einziger Schwachpunkt für die Täter ist oftmals die Bankverbindung, wohin Geldbeträge zu zahlen sind. Dazu werden oftmals auch vermeintlich ahnungslose Personen akquiriert, die als „App-Tester“ angeworben werden und dazu ihrerseits diverse Daten preisgeben und Arbeitsanweisungen befolgen, bspw. eingehende Zahlungseingänge auf dem Konto und ins Ausland zu überweisen. Das ist natürlich leichtfertige Geldwäsche. Diejenigen, die ihr Konto zur Verfügung stellen, sind oftmals nicht die Haupttäter.

Da haben einige Geschädigte vielleicht nochmals Glück gehabt. Durch schnelle Anzeige und beherztes Eingreifen der Polizei und der Geldwäschebeauftragten bei der Sparkasse Hamburg konnten auf dem Durchgangskonto eines Vinted-Betrügers eine Reihe von Zahlungen sichergestellt und blockiert werden.

 

In der Regel erfolgt von dort aus eine Weiterleitung ins Ausland. Kontoinhaber ist in der Regel eine unbedarfte Person oder sie gibt sich als unbedarft aus. Wer so etwas tut (gerade, wenn er nicht weiß warum und weshalb er Überweisungen tätigt), sollte genauso wie die Täter in die Pflicht genommen werden. Es ist schlicht eine Beihilfehandlung.

 

Wir erstatten auch insoweit Anzeige.