Immer wieder stolpern Geschäftsführer, Verantwortungsträger und Manager über die Strafvorschrift des § 266 StGB, der Untreue. Oftmals sind sich die Täter anfangs gar nicht bewusst, dass sie durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen, die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Manchmal ist eine schlichte Fehleinschätzung der Gesamtsituation die Ursache. So müssen sich beispielsweise derzeit Thomas Middelhoff & Co. u.a. wegen Untreue vor dem Gericht verantworten.
Nach wie vor gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Deshalb sollte man sich vorher schlau machen, wann möglicherweise der Straftatbestand der Untreue gegeben sein könnte. Untreue liegt immer dann vor, wenn es durch Verletzung einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht zur Schädigung fremden Vermögens kommt. § 266 StGB umfasst dabei zwei Tatbestände, den Missbrauchs- und den Treubruchtatbestand. Die erste Tatvariante zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter nach außen hin mehr tut, als er im Innenverhältnis darf. Er nützt seine Position, die er inne hat, unredlich aus. Welche Rechte und Pflichten der Handlungsbevollmächtigte hat, regelt entweder das Gesetz oder der Tätigkeitsvertrag.Der Treubruch ist dann ein weitergehender „Auffangtatbestand“, wonach strafbares Verhalten desjenigen vorliegt, der eine Vermögensbetreuungspflicht hat und unter Verletzung dieser Pflicht demjenigen, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt. Bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern kommt es nicht selten zu einer Untreue zum Nachteil der eigenen GmbH. Denn die GmbH ist eine selbständige juristische Person, mit eigenem Gesellschaftsvermögen, das der Geschäftsführer zu betreuen hat. Auch wenn man alle Geschäftsanteile selbst hält, eine GmbH ist wie ein fremdes Unternehmen zu führen. Jede „Abkürzung“ über den eigenen Geldbeutel kann ein Straftatbestand der Untreue erfüllen. Bei Firmenentscheidungen, von denen man selbst partizipiert, ist es manchmal nicht nur angebracht den Steuerberater, sondern auch einen Rechtsanwalt im Vorfeld auf Unbedenklichkeit hin zu fragen.
§ 266 StGB [Untreue]: „(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen verletzt, und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren“.