Nach einem  Bericht in der „Bild am Sonntag“ hat ein Porsche-Sprecher mitgeteilt: „Wir bestätigen, dass Porsche interne Untersuchungen durchführt.“ Man sei an einer systematischen und konsequenten Aufklärung interessiert. Es gehe hierbei nicht nur um Abgasanlagen, sondern auch um Motorkomponenten. Derzeit würden Mitarbeiter gehört, Sitzungsprotokolle und E-Mails ausgewertet werden. Porsche gibt an: „Wir drehen jeden Stein um.“

Auf den Internetseiten der Polizei des Landes Baden-Württemberg brüstet man sich mit Verlautbarungen wie:

 

„Mit seinen über 1500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern trägt das Polizeipräsidium Konstanz Verantwortung für die Sicherheit der nahezu 780.000 Bürgerinnen und Bürgern in den Landkreisen Konstanz, Tuttlingen, Rottweil und Schwarzwald-Baar.“

„Polizeistruktur 2020 stärkt Polizei und Sicherheit“

Auch die Bezeichnung „Polizeipräsidium Konstanz“ lässt vermuten, dass regionale Kontrollen von Konstanz aus erfolgen.

 

Wir vertreten immer wieder Geschädigte von Raub- und Gewalttaten. Wem in Konstanz so etwas passiert, gerät künftig möglicherweise schnell ins Hintertreffen. Denn die Kriminalpolizeidirektion befindet sich seit März 2020 in Rottweil, das Kriminalkommissariat in Konstanz ist aufgrund des Kriminaldauerdienstes oftmals nicht besetzt. Wenn es dunkel wird und etwas passiert, müssen im Zweifel die Kollegen aus Singen anrücken. Bei Kapitalverbrechen kann dies zu einem erheblichen Nachteil führen, da Beweismittelsicherung, Erstbefragung von potenziellen Tätern und Zeugen erstmal gar nicht stattfindet, bis die zuständigen Beamten gefunden sind.

Die polnische Suchmaschine PimEyes grast das Netz nach biometrischen Daten ab, um Personen identifizieren zu können. Das Problem dabei: Diese Personen wissen alle nichts davon. Profilfotos auf Tinder, Bilder vom Grillabend auf Facebook, Foto vom Geschäftsführer auf der Homepage werden offensichtlich in einer großen Datenbank zusammengetragen. Das gilt sowohl für Fotos als auch für Videos. Nach diesseitigem Rechtsverständnis verstößt das Vorgehen nicht nur gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sondern stellt darüber hinaus auch eine Urheberrechtsverletzung dar, weil die Bilder zu anderen Zwecken, als zu denen sie veröffentlicht wurden, benutzt werden.

In einer wegweisenden Entscheidung hat der BGH am 10. April 2018 das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die unternehmensbezogenen Interessen der Bio-Landwirte gestellt, die Missstände in ihrem Betrieb am Liebsten vertuschen wollten.

2012 haben Tierschützer in zwei Hühnerställen der Bio-Bauern des Erzeugerzusammenschlusses Fürstenhof heimlich gefilmt. Die „gewonnenen“ Bilder haben nichts, rein gar nichts mit dem Werbevideo auf www.eg-fuerstenhof.de gemein. Zu sehen sind nämlich tote Tiere und gerupfte Hühner im dunklen Stall, unangemessene Massentierhaltung. Nachdem der MDR die Bilder im Fernsehen gezeigt hat, ging der Erzeugerzusammenschluss gegen den Sender vor. Während das LG und das OLG Hamburg den Fernsehsender auf Unterlassung weiterer Ausstrahlungen verurteilte, hob der BGH die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Unterlassungsklage der Bio-Landwirte ab. Der BGH hob hervor, dass die Bilder zwar möglicherweise rechtswidrig zustande gekommen sind, aber „die Art der Hühnerhaltung“ wahrheitsgemäß dokumentiere. Die filmische Aufbereitung durch den MDR zeige die Diskrepanz zwischen den bei Bio-Produkten von vielen Verbrauchern unterstellten ethischen Standards und die tatsächlichen Verhältnisse angesichts einer Massenproduktion von Bio-Produkten.

Jenseits von 40 ist der Spaß vorbei, zumindest vor der Diskothek. Ein 44-jähriger Partygänger scheiterte an einem Türsteher, weil dieser ihn für zu alt hielt. Der Partygänger war ob dieser Einschätzung verstimmt und forderte daraufhin eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 1.000,00€ vom Veranstalter, der die Zahlung verweigerte. Der Mann scheiterte dann in der Folge auch beim Amtsgericht und beim Landgericht München. Die Gerichte konnten keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) erkennen. Die Kränkung, von dem Türsteher als zu alt empfunden zu werden, sei hinzunehmen, da der Veranstalter grundsätzlich ein Auswahlrecht unter den Gästen hat, die er für die jeweilige Veranstaltung als geeignet empfindet.