Unser Mandant Rudi Rauscher (Name aus Datenschutzgründen geändert) war wenige Tage vor Weihnachten schuldhaft in einen Unfall verwickelt. Die herbeigerufene Polizei behielt den Führerschein des Mandanten ein, weil dieser sich nach dem Unfall nervös und auffällig verhalten habe. Eine durchgeführte Blutprobe ergab eine Benzoylecgonin-Konzentration von 320 ng/ml. Dies ließ darauf schließen, dass der Unfallverursacher irgendwann zuvor Kokain konsumiert hat. Das Amtsgericht Konstanz hat dem Delinquenten daraufhin nach § 111 a StPO die Erlaubnis vorläufig entzogen.
Unsere hiergegen eingereichte Beschwerde war in zweiter Instanz erfolgreich. Herr Rudi Rauscher hat seinen Führerschein wieder. Das Landgericht hat nach Aktenlage keine Drogen bedingte Ausfallerscheinungen feststellen können. Auf die Bedenken der Polizeibeamtin vor Ort kam es letztlich nicht an, weil dem ärztlichen Untersuchungsbefund der Vorzug zu geben war. Dort wurde dokumentiert, dass Herr Rudi Rauscher sämtliche Tests „sicher“ absolviert hat, seine Sprache „deutlich“ und die Pupillen „unauffällig“ gewesen sind und der Beschuldigte äußerlich „nicht merkbar“ unter Drogeneinfluss gestanden hat. Damit war nicht zu widerlegen, dass dem Unfall eine Unachtsamkeit zugrunde lag, weil Herrn Rauscher das Handy von der Mittelkonsole in den Fußraum gerutscht war und er es dort wieder „herausfischen“ wollte.
Das Landgericht Konstanz legt damit die gleichen Maßstäbe an wie bspw. das Landgericht Waldshut-Tiengen und der Bundesgerichtshof. Danach ist selbst das alleinige, vielfache Überschreiten des analytischen Grenzwertes ohne sichere Feststellung drogentypischer Auffälligkeiten nicht ausreichend für die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.12.2011 (4 StR 477/11) wurden 387 ng/ml Benzoylecgonin und Kokain i. H. v. 14 ng/ml festgestellt.
Im Gegensatz zum Alkohol gibt es bei den dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Substanzen wissenschaftlich noch anerkannte Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit, weil es insoweit an gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen fehlt. Wir haben Herrn Rauscher allerdings mitgeteilt, dass die Forschung und Medizin laufend Fortschritte macht.
[Q: 691/15F21]