Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die Bundesrepublik auch einen in Deutschland geborenen verurteilten Straftäter (türkischer Staatsbürger) in die Türkei abschieben darf. Der Mann wurde 1980 in Neustadt geboren und bekam 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In den folgenden Jahren wurde er mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt, darunter auch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Daraufhin war von deutschen Gerichten seit 2002 mehrfach die Abschiebung angeordnet, wogegen sich der Mann wehrte. Eine im Jahre 2015 an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Beschwerde wurde abgelehnt. Daraufhin zog der Mann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Er führte an, dass er mit einer Deutschen eine gemeinsame Tochter hat. Er sah durch die drohende Ausweisung sein Recht auf Privat- und Familienleben aus Artikel 8 EMRK verletzt.
Die Richter sahen den Eingriff in sein Familienlieben jedoch im Interesse der öffentlichen Sicherheit als erforderlich an. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte brachte vor, der Mann sei, obwohl er von Geburt an hier lebe, in Deutschland mangelhaft integriert. Dabei hoben die Richter hervor, dass den Staaten bei der Entscheidung eine große Eigenständigkeit zukomme, welche Ausländer im Staatsgebiet leben dürfen. Es gäbe ausreichende und bedeutsame Gründe für seine Abschiebung. Das Urteil ist im Hinblick auf eine Anfang des Jahres ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte konsequent. Dort wehrte sich ein seit dem Jahr 2000 in Deutschland lebender, wegen Drogendelikten verurteilter Nigerianer gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung. Auch er hatte eine Tochter in Deutschland, welche 2002 zur Welt kam. Der Mann berief sich ebenfalls auf das in Artikel 8 ERMK statuierte Rechte auf Privat- und Familienleben. Im Jahre 2002 wurde er wegen Drogenhandels zu acht Jahren Haft verurteilt. Bereits hier entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Familie den Staat nicht generell zur Aufnahme verpflichte. Hierbei bringt er vor, dass die Behörde zwischen dem Interesse der betroffenen Familien und dem allgemeinen Interesse abwägen können.
[Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 01.03.2018, Az 68681/12 sowie Beschwerdenummer 18706/16]