Die vorläufige Sicherstellung von möglicherweise betrügerisch erlangten Gelder ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Zu einem Zeitpunkt, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden ist, kann eine solche Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft den Betroffenen in seinem Eigentumsgrundrecht verletzen.
Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahe zu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt, es bedarf vielmehr einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene dagegen Rechtschutz suchen kann. Ob das gewährleistet ist, dürfte bei vielen Pfändungsmaßnahmen fraglich sein. Denn das BVerfG hat weiter ausgeführt: "Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht" (BVerfG; II BvR 1822/04 vom 07.06.2005).