Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Regelung für Absprachen in Strafsachen (§ 257 c StPO), welche auch als "Deals" bezeichnet werden, für grundsätzlich verfassungsgemäß erklärt.

 

Allerdings müssen diese Absprachen den strengen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierbei stellten die Richter des Bundesverfassungsgerichts klar, dass alle Formen einer informellen Absprache, die sich nicht an den gesetzlichen Vorgaben orientieren, grundsätzlich unzulässig sind.

 

 

Unter dem sog. Deal werden Absprachen zwischen den Verfahrensbeteiligten – also der Verteidigung, des Gerichts und der Staatsanwaltschaft – mit dem Inhalt verstanden, dass für ein Geständnis ein gewisser Strafrabatt eingeräumt wird.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat alle Beteiligten dazu angehalten, auch die strengen Vorgaben der Regelung des § 257 c StPO einzuhalten. Denn nur wenn der Grundsatz gewahrt wird, dass das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, werden die Rechte aller Beteiligten genügend berücksichtigt. In der Praxis stellen insbesondere „Formalgeständnisse“ – also „wie in der Anklage“ – und eine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch ein häufiges Problem dar.

 

Kernbotschaft der Entscheidung ist:

 

1. Auch Geständnisse müssen überprüft werden,

 

2. die Absprache muss in der Hauptverhandlung stattfinden,

 

3.der Deal muss im Protokoll auftauchen und

 

4.auf das Rechtsmittel darf nicht sofort verzichtet werden.

 

Es muss soviel Transparenz wie möglich herrschen, um auch dem Grundsatz der öffentlich mit der Verhandlung entsprechend Rechnung zu tragen.

 

Im konkreten Fall wurde einem Berliner Polizisten vorgeworfen, er habe bei einer Routinekontrolle unverzollte Zigaretten an sich genommen und dabei seine Waffe getragen. Dies wäre grundsätzlich als schwerer Raub zu werten. Bereits zu Beginn des Prozesses wurde erörtert, dass bei einem Geständnis zwei Jahre auf Bewährung, anstatt der sonst drohenden vier Jahre Gefängnis in Betracht kommt.

 

Der damalige Angeklagte hat sich unter Druck gesetzt gefühlt und daher den Anklagevorwurf voll bestätigt. Etwaige Beweise wurden jedoch nicht überprüft. Der spätere Widerruf des Geständnisses konnte hieran nichts ändern. Das Urteil wurde auch in der Revision bestätigt.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verurteilung aufgehoben, weil das Gericht hier ein „inhaltsleeres Formalgeständnis“ akzeptiert hat. Die strengen Voraussetzungen wurden nicht eingehalten. In einem neuen Verfahren muss nun der Sachverhalt geklärt werden. Ist der Polizist unschuldig, kann er nun doch noch einen Freispruch erreichen.

 

Durch das Urteil werden alle Beteiligten ermahnt, die strengen gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Die Staatsanwälte werden in die Pflicht genommen, sie müssen darauf achten, dass es gar nicht erst zu unzulässigen Absprachen kommt und zumindest entsprechende Urteil mit Rechtsmitteln angreifen. Die Generalstaatsanwälte der Länder wollen sich auf Richtlinien einigen, um ihrer Kontrollfunktion in der Praxis besser nachzukommen.

 

(BverfG, Urteil v. 19.03.2013, Az. 2 BvR 2628/10, 2883/10 und 2155/11)