Erfahrungsgemäß beschränkt sich der Kontakt eines Normalbürgers mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft auf ganz wenige Ausnahmefälle. Um so entsetzter reagiert man, wenn plötzlich doch eine Vorladung zur örtlichen Polizei im Briefkasten steckt. Dies geschieht regelmäßig völlig unerwartet, etwa infolge eines selbstverschuldeten Verkehrsunfalles, aufgrund einer Anzeige eines missgünstigen Nachbars oder als Racheakt der geschiedenen Ehefrau im Rahmen von Unterhaltsstreitigkeiten.Der Betroffene reagiert mangels Erfahrung nicht selten überfordert. Außerdem stellen sich ihm viele Fragen: muss ich den Termin wahrnehmen? Werde ich verhaftet, wenn ich den Termin nicht wahrnehme? Muss ich Unterlagen zum Termin mitnehmen, oder soll ich gleich mit dem Anwalt kommen? Muss ich Angaben machen oder mache ich mich nicht erst recht verdächtig, wenn ich schweige? Der Nicht-Jurist verspürt bei der Polizei in solchen Ausnahmesituationen regelmäßig ein gesteigertes Mitteilungsbedürfnis in der trügerischen Hoffnung, die Sache an Ort und Stelle aus der Welt schaffen zu können. Es gilt hier der wohl einzige allgemein gültige anwaltliche Rat, der da lautet:

 

 

„Keine Angaben bei der Polizei machen, sofern man Beschuldigter ist oder Beschuldigter werden könnte. Wer nur als Zeuge in Frage kommt, muss aber Angaben machen.

 

Jeder Verteidiger kann ein Lied davon singen, wie viele Beschuldigte sich einzig und allein durch vorschnelle Angaben bei der Polizei um Kopf und Kragen geredet haben.

 

Wer von der Polizei vorgeladen wird, muss nicht sofort einen Anwalt beauftragen. Er sollte aber berücksichtigen, dass er regelmäßig erst dann als Beschuldigter vernommen wird, wenn alle anderen Ermittlungen schon abgeschlossen sind. Bei der Vernehmung weiß also die Polizei schon vielmehr als der Beschuldigte selber. Da aber alle eigenen Angaben in einem Prozess gegen ihn verwendet werden können und auch verwendet werden, er aber nicht denselben Kenntnisstand wie die „Gegenseite“ hat, sollte er zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich vorbehalten, zuerst einen Verteidiger zu befragen.

 

Im Rahmen der Vernehmung wird der Beschuldigte zunächst über den Tatvorwurf informiert. In der Folge wird er zu seinen „persönlichen Verhältnissen“ befragt. Es handelt sich hier um Fragen nach Wohnsitz, Geburtstag, Namen etc. Insoweit ist er zu Angaben verpflichtet. Regelmäßig hat aber die Polizei bereits diese Angaben schon.

 

Achtung: Angaben zum Arbeitgeber und zum Einkommen müssen nicht beantwortet werden!

 

Nach Beendigung der kurzen Vernehmung und Unterzeichnung des Vernehmungsprotokolls kann sich der Beschuldigte dann in aller Ruhe an einen Anwalt wenden, um die weiteren Schritte zu besprechen.

 

Wichtig ist in solchen Situationen, sich nicht umstimmen lassen mit Argumenten wie „wenn Sie nicht zu verbergen haben, gibt es nichts zu verschweigen ...“. Denken Sie daran, kein Polizist käme auf die Idee Sachangaben zu machen, wenn er Beschuldigter wäre.

 

Der Anwalt wird regelmäßig die Ermittlungsakten anfordern, um den gleichen Kenntnisstand wie die Ermittlungsbehörde zu bekommen. Diese Akten kann nicht der Beschuldigte selber, sondern nur der Anwalt anfordern.

 

Nach Prüfung der Akten kann dann durchaus die Entscheidung fallen, nunmehr doch Angaben bei der Polizei zu machen. Es kann aber auch Teil der Strategie sein, weiterhin zu schweigen.

 

Diese Wahlmöglichkeit verliert der Beschuldigte, indem er vorschnelle Angaben bei der Polizei macht.