Ist eine Umgangsregelung beim Familiengericht anhängig, so kommt erst dem Billigungsbeschluss durch das Familiengericht die verfahrensabschließende Wirkung zu. Dies folgt daraus, dass das Familiengericht auch im Falle einer Einigung der Eltern dennoch eine abweichende Regelung treffen kann, wenn die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht (§ 156 Abs. 2 FamFG). Deshalb schließt erst der Billigungsbeschluss das Verfahren ab.
Gegen einen Billigungsbeschluss ist auch der Elternteil beschwerdebefugt, der zuvor der Umgangsregelung zugestimmt hat. Für die Frage der Beschwerdebefugnis kommt es nicht auf eine formelle Beschwerde an. Die Beschwerde kann jeder Verfahrensbeteiligte einlegen.
[Quelle: BGH, Beschluss vom 10.07.2019, XII ZB 507/18]