Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs gilt als Stichtag das Ende der Ehezeit. Dies wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war. Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin und überraschte mit den Auswirkungen einen Ehemann.

Diesem war ein Scheidungsantrag seiner Ehefrau im Jahr 1979 zugestellt worden. Später wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Scheidungsantrag wurde jedoch nicht zurückgenommen. 1997 wurde ihm ein neuer Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt. Das Amtsgericht wollte für den Versorgungsausgleich auf den Antrag aus 1997 abstellen. Hiergegen legt die Ehefrau Beschwerde ein.

 

Der BGH entschied nun, dass die für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeit bereits 1979 ende. Das Ende der Ehezeit werde durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das sei hier der erste Scheidungsantrag der Ehefrau gewesen. Dieser sei trotz des jahrelangen Stillstands des Verfahrens noch rechtshängig gewesen, als der weitere Antrag zugestellt wurde. Die Rechtshängigkeit des ersten Antrags wäre nur durch Rücknahme des Scheidungsantrags beendet worden. Hierzu sei es aber nicht gekommen. Das bloße Ruhen des Verfahrens beende die Rechtshängigkeit nicht. Die Berufung der Ehefrau auf den seit 1979 rechtshängigen Scheidungsantrag verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil die Parteien seit dieser Zeit dauerhaft getrennt gelebt hätten (BGH, XII ZB 34/01).