Zum Umgangsrecht gehört bei einem knapp fünf Jahre alten Kind auch eine Ferienregelung, die es ihm und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht, einen längeren Zeitraum zusammen zu sein. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einem Vater recht, der mit seinem Sohn eine 14-tägige Italienreise unternehmen wollte.
Der Sohn lebte bei der Mutter, die alleinige Inhaberin des Sorgerechts war. Diese war gegen die Reise und hielt das Besuchsrecht im Zwei-Wochen-Rhythmus für ausreichend. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Ferienaufenthalt mit dem Vater grundsätzlich dem Kindeswohl diene. Auf diese Weise würde die Beziehung zu dem nicht betreuenden Elternteil verfestigt und auf eine der Normalität entsprechende Grundlage gestellt. Eine solche Ferienregelung könne auch eine Auslandsreise umfassen. Das gelte umso mehr, wenn es darum gehe, das Kind in den Kreis der dort lebenden Verwandten einzuführen. Sofern diese teilweise ebenfalls deutsch sprechen würden, sei eine Vereinsamung nicht zu erwarten. Zudem spreche nichts dafür, dass das Kind am Urlaubsort unerträgliche Verhältnisse vorfinden werde (OLG Frankfurt a.M., 2 UF 361/06).