Je nach Sachlage ist ein Nachbar verpflichtet, einen baurechtswidrigen Überbau auf dem Nachbargrundstück zu dulden. In dieser Entscheidung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ging es um einen solchen Streit zweier Nachbarn. Als der Kläger sein Grundstück vom Voreigentümer kaufte, war auf dem Nachbargrundstück des Beklagten bereits ein Erweiterungsbau im Rohbau vorhanden.
Der Voreigentümer des Klägers hatte dem Erweiterungsbau privatschriftlich zugestimmt. Der Erweiterungsbau überschritt die zulässigen Abstandsflächen um bis zu zwei Meter. Der Kläger verlangte nun die Beseitigung des ohne Baugenehmigung errichteten Anbaus. Das OLG wies die Klage ab. Es führte aus, dass der Kläger den Überbau dulden müsse. Die Duldungspflicht ergebe sich einerseits daraus, dass der Voreigentümer des Klägers dem Erweiterungsüberbau privatschriftlich zugestimmt habe. Dies mache den Überbau zwar nicht rechtmäßig, begründe aber eine Duldungspflicht des Klägers. Zudem sei der Erweiterungsbau bereits im Rohbau vorhanden gewesen, als der Kläger sein Grundstück kaufte. Auch hieraus ergebe sich eine Pflicht der Kläger zur Duldung seiner Eigentumsbeeinträchtigung.(OLG Bamberg, 5 U 181/03 - Quelle: wcr 5/04)