Bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags kann der Auftragnehmer in besonderen Ausnahmefällen die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle verweist in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist eine solche Abrechnung ausnahmsweise zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistungen erbracht worden ist. Im vorliegenden Fall habe der Auftragnehmer gar keine Eigenleistung erbringen wollen. Der Auftrag sollte vielmehr ausschließlich mit Subunternehmern erbracht werden. Damit würde der Wert der nicht erbrachten Leistungen den Aufwendungen entsprechen, die nach den Angeboten der Subunternehmer insgesamt hätten erbracht werden müssen. Da es über die Subunternehmerleistungen hinaus keine (abzurechnenden) eigenen Leistungen gegeben habe, sei die Summe der zu erbringenden Subunternehmerleistungen mit der Gesamtleistung des Auftragnehmers identisch. Der Differenzbetrag zum vereinbarten Gesamtwerklohn könne damit als Vergütung verlangt werden (OLG Celle, 14 U 79/08).