Ein Wohngrundstück muss zur ordnungsgemäßen Benutzung nicht mit einem Kraftfahrzeug befahrbar sein. Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an einer Straße in zweiter Reihe" liegt und nur über einen Fußweg zu erreichen ist, hat daher keinen Anspruch gegen seinen Nachbarn, über dessen Grundstück zu fahren (Notwegerecht), um sein Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück zu parken."
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig stellte schon vor Jahren klar, dass ein solches Notwegerecht voraussetzt, dass ohne die Durchfahrtsmöglichkeit" keine ordnungsgemäße Benutzung des hinteren Grundstücks gewährleistet ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Verbindung fehlt, sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit rechtfertigen noch nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks. Es ist für die normale Nutzung des Hauses auch nicht erforderlich, dass der Pkw direkt am Haus geparkt wird. Dies gilt umso mehr, wenn in der näheren Umgebung ausreichend Parkfläche zur Verfügung steht."