Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann der Auftraggeber einen Schadenersatzanspruch haben.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Stützt der Auftraggeber seinen Schadenersatzanspruch darauf, dass die vereinbarte Obergrenze für die Baukosten nicht eingehalten wurde, hat das auch für die Honorarabrechnung Folgen. Dann kann der Architekt seinen sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI a.F. insoweit nicht geltend machen, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten.
[Quelle: BGH, Urteil vom 6.10.2016, VII ZR 185/13 und iww 02/2017]