Redaktion KONLEX.DE | Verkehrsrecht

Bei der Amokfahrt durch die Fußgängerzone am Rosenmontag in Mannheim wurden über 25 Personen verletzt, zwei Personen sogar getötet. Den Opfern und Hinterbliebenen stehen Schadensersatzansprüche zu. Gegenüber dem Täter ist klar. Aber auch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Tatfahrzeuges?

 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt nach § 1 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) und § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) grundsätzlich Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Dies dient dem Schutz der Geschädigten, unabhängig von der Verschulden des Fahrzeughalters oder -führers.

 

Ein zentraler Punkt ist die Frage, ob eine Amokfahrt noch als „Betrieb des Fahrzeugs“ betrachtet wird. Für eine Einstandspflicht der Versicherung spricht:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH, Urteil v. 21.01.2014 – VI ZR 253/13) ist der Betrieb des Fahrzeugs weit auszulegen. Ein Zusammenhang besteht, wenn die Schädigung durch die typische Nutzung eines Kfz herbeigeführt wird.

 

 

Auch eine zweckwidrige Nutzung des Fahrzeugs kann den Betriebsbegriff nicht unbedingt ausschließen, solange der Schaden in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch steht.

 

Gegen eine Haftung der Versicherung könnte sprechen:

 

Eine Amokfahrt ist ein vorsätzlicher Angriff, der nicht dem allgemeinen Verkehrsrisiko zuzurechnen ist. Die Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil v. 26.03.1996 – VI ZR 367/95) sieht vorsätzlich herbeigeführte Schäden als außerhalb der Betriebsgefahr liegend an.

 

Versicherungen können sich auf den Haftungsausschluss nach § 103 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) berufen. Danach besteht keine Leistungspflicht bei vorsätzlich und rechtlich herbeigeführten Schäden.

 

Sollte die Versicherung nicht haften, könnte der Verein Verkehrsopferhilfe eV als Auffanglösung eintreten (§ 12 PflVG). Dies gilt insbesondere, wenn der Täter mittellos ist.

 

Dann gibt es da noch das Opferentschädigungsgesetz OEG.

 

Die Opfer sollten ggf. Ansprüche dreigleisig erheben.