In dem Fall geht es um die Frage, ob die Gesundheitsstörungen der Klägerin nach ihrer H1N1-Impfung als Impfschaden im Sinne der §§ 60, 61 IfSG anerkannt werden können. Die Klägerin entwickelte nach der Impfung Beschwerden wie Herzklopfen, Schwäche und weitere Symptome und beantragte eine Versorgung. Medizinische Gutachten ergaben jedoch, dass weder eine über die übliche Impfreaktion hinausgehende Impfkomplikation noch eine dauerhafte Gesundheitsschädigung nachgewiesen werden konnte. Aufgrund des fehlenden Nachweises eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und den Beschwerden wurde die Klage abgewiesen – eine Entscheidung, die auch vom Bundessozialgericht bestätigt wurde.
BSG, Beschluss vom 22.05.2023 - B 9 V 4/23 BH (LSG Hessen)