Strafbarkeit von Klimaaktivisten als Straßenblockierer
In den letzten Monaten gingen immer wieder Bilder der Gruppe „Letzte Generation“ Durch die Medien, wenn sie insbesondere in Berlin Straßen und Kreuzungen blockiert haben, vor allem wenn sie sich dazu vermeintlich festgeklebt haben. Beim Berliner Amtsgericht Tiergarten sollen zwischenzeitlich mehrere Strafbefehle gegen die Aktivisten Beantragt worden sein. In den Strafbefehlen wird den Aktivisten Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen.
Aber ist das richtig? Müsste den Klimaaktivisten nicht „gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“ vorgeworfen werden? Während die Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315 StGB das gefährliche Verhalten von Verkehrsteilnehmern erfasst, ist §315 b StGB auf Gefährdungen durch andere Personen zugeschnitten, wie beispielsweise Fußgänger oder Passanten.
Nach § 315 b StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er … Hindernisse bereitet … und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Versuch ist strafbar.
Tiere als Kläger vor Gericht
Es besteht weitgehende Einigkeit in der Bevölkerung, dass Tiere ihre eigenen Rechte haben sollen und geschützt werden sollen. Zur Förderung dieses Zwecks wurden auch schon Gesetze wie § 90a BGB (Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt (..)) und das Tierschutzgesetz erlassen. Dennoch scheitern diese Gesetze regelmäßig an ihrer Umsetzung. Es gibt massive Verantwortungslücken bei der Findung eines tauglichen Beschuldigten, was meistens dazu führt, dass die Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen. Gerade in den Fällen von unsachgerechten Tiertransporten in der EU führen diese Verantwortungslücken zu Strafbarkeitslücken trotz Gesetzen.
Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn man nicht allein auf die handelnden Personen abstellen könnte, sondern direkt auf das Tier selber. Mit einem einklagbaren Anspruch des Tieres auf eine artgerechte Haltung, körperliche Freiheit und Unversehrtheit könnte das in § 1 Tierschutzgesetz festgelegte Ziel, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen, umgesetzt werden.
Eine solche Klage wurde unlängst in den USA von Tierschützern für den Elefanten „Happy“ eingereicht. Es sollte erreicht werden, dass die Elefantendame aus ihrem Gehege im New Yorker Zoo auszieht und stattdessen in ein Wildgehege umgesiedelt wird. Das Gericht hat den Antrag abgewiesen und damit auch das Recht des Tieres auf körperliche Freiheit nicht anerkannt.
Pflichtteilsberechtigter hat Auskunftsanspruch gegen den Erben
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann auch verlangen, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Der Wert der Nachlassgegenstände wird durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Es sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe ist vorschusspflichtig.
Beim Vererben von Immobilien nicht bis zum Tod warten
Einfach warten bis man stirbt, kann für die Erben später zu einem ernsthaften Problem werden. Der Immobilien-Boom der letzten Jahre sowie die Änderung der Steuerrechtsprechung haben dazu geführt, dass der Steuerfreibetrag heute schneller erreicht wird als noch vor wenigen Jahren. Die Folge: Der Erbe muss Steuern zahlen, selbst wenn er die Immobilie behält.
Hat eine Immobilie beispielsweise einen Wert von mindestens € 600.000, hat das einzige Kind einen Steuerfreibetrag von € 400.000. Damit sind € 200.000 steuerpflichtig. Das hat schnell eine Steuerpflicht für € 24.000 zur Folge.
Um so etwas zu verhindern, gibt es zu Lebzeiten taugliche Schenkungsmodelle, wie beispielsweise die vorzeitige Übertragung einer Immobilie mit gleichzeitiger Einräumung eines Nießbrauchrechts.
Erbausschlagung schützt nicht zwangsläufig vor der Pflicht zur Übernahme von Beerdigungskosten
Verstirbt ein Angehöriger, muss zunächst geklärt werden wer die Erben sind. Daneben, ob und wie viel sie erben.
Ist ein Nachlass etwa überschuldet, besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Oftmals gehen die Hinterbliebenen davon aus, dass wenn sie das Erbe ausschlagen, auch keine Kostenübernahmepflicht im Hinblick auf die Beerdigung besteht.
Die Ausschlagung des Erbes verhindert jedoch nicht, dass die Beerdigungskosten des Erblassers dennoch den Verwandten auferlegt werden können. Dazu können sogar Geschwister, Schwager, Neffen oder Nichten verpflichtet sein.
Grundsätzlich gilt: