RAin Nadine Meßmer | Strafrecht

Die Kommunikation mittels Briefen, E-Mails, SMS, etc. ist privat und Nutzer möchten sich darauf verlassen können, dass dieser Austausch auch privat bleibt. Der Gesetzgeber erkennt dieses hohe Gut des Schutzes der nicht-öffentlichen Kommunikation an und schützt es sogar im Grundgesetz.

Das in Art. 10 GG normierte Briefgeheimnis schützt nicht nur verschlossene Briefe, sondern auch Postkarten und Pakete. Wer fremde, an einen bestimmten Adressaten gerichtete Post öffnet, macht sich u.U. sogar gem. § 202 StGB strafbar. Das Kommunikationsgeheimnis, früher Fernmeldegeheimnis genannt, dehnt den Schutzbereich des Briefgeheimnisses auch auf „unkörperliche“ Kommunikation, wie bspw. E-Mails und Chat-Nachrichten aus. Erkennbar private Nachrichten, die über elektronische Kommunikationsmittel versendet werden, dürfen daher auch nicht einfach ohne Einverständnis des Absenders weitergeleitet werden. Ebenfalls von Art. 10 GG umfasst, ist das Postgeheimnis, welches den Schutz von Kommunikationsinhalten auf ihrem Weg vom Absender zum Empfänger beschreibt. Betroffen sind daher v.a. Mitarbeiter der Paket- und Briefbeförderungsdienstleister.

 

Das Postgeheimnis umfasst neben dem Inhalt der Postsendung auch Adressaten- und Absenderdaten.

Wie jedes Grundgesetz, gilt das Brief- bzw. Kommunikationsgeheimnis jedoch nicht uneingeschränkt. So dürfen bspw. der Verfassungsschutz oder Strafverfolgungsbehörden Postsendungen öffnen und Chat-Nachrichten eines Beschuldigten auslesen, wenn dies zur Überführung eines Verbrechens unumgänglich ist. An solche Maßnahmen werden jedoch extrem hohe Anforderungen gestellt, insbesondere muss ein Richter darüber entscheiden. Innerhalb familiärer Beziehungen gelten natürlich andere Grundsätze: Ehepartner dürfen die Post des anderen grds. nicht ohne weiteres öffnen, wobei bei einer intakten Ehe in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass das Öffnen der Post im Rahmen von alltäglichen Angelegenheiten vom mutmaßlichen Einverständnis des Ehepartners gedeckt ist. Umstritten ist, ob und inwieweit Eltern die Post ihrer minderjährigen Kinder öffnen dürfen. Hier ist der Schutz der Privatsphäre des Kindes gegen die Pflicht zur elterlichen Sorge abzuwägen. Als Faustregel gilt: Je älter das Kind ist, desto höher wiegt der Schutz der Privatsphäre.

Wer das Brief- oder Kommunikationsgeheimnis verletzt, macht sich nicht nur gem. § 202 StGB strafbar, sondern ggf. sogar schadensersatzpflichtig.