Ein Arbeitgeber hat kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des erteilten Zeugnisses, wenn er den Arbeitnehmer böswillig „ungenügend“ beurteilt hat und der Arbeitnehmer das Zeugnis als „sittenwidrig“, „unterirdisch“ und von vorsätzlicher Schädigungsabsicht getragen, beanstandet hat. Das gilt auch dann, wenn zwischen Beanstandung und Klageerhebung zwei Jahre liegen.

 

Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 31.05.2023 entschieden. Der Kläger konnte also noch gegen das schlechte Zeugnis vorgehen. Inhaltlich konnte er jedoch nur ein durchschnittliches Zeugnis beanspruchen.

 

Im Arbeitsrecht wird das Zeitmoment der Verwirkung nach relativ kurzer Zeit, als in manchen Fällen, als erfüllt betrachtet. Verschiedene Urteil nehmen so etwas an nach 5 Monaten, nach 11 Monaten oder nach 12 Monaten. Neben dem Zeitmoment wo es jedoch das Umstandsmoment hinzukommen. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber darauf vertrauen kann, dass der Kläger seinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung nicht mehr geltend machen wird. Das war aber vorliegend nicht der Fall.

Mobbing am Arbeitsplatz kann jeden treffen. Eine Umfrage der Statista hat ergeben, dass rund 30 % aller Befragten schon Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz geworden sind. Meist sind dabei die Kollegen die Täter. Wie sieht es allerdings aus, wenn der Arbeitgeber Täter des Mobbings ist?

 

Arbeitnehmer können dann Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz geltend machen. Der Schadensersatz dient zum Ausgleich finanzieller Schäden, die das Mobbingopfer erlitten hat, wie etwa Verdienstausfall oder Kosten einer Therapie. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden bieten und die erlittenen Beeinträchtigungen ausgleichen (vgl. NJOZ 2023, 65, beck-online).

 

Einen solchen Anspruch hat das Verwaltungsgericht Halle im Falle des Mobbings einer Beamtin durch ihren Vorgesetzten bejaht und die beklagte Stadt zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 23.000 € sowie zum Ersatz aller materiellen Schäden verurteilt.

 

Ein Arbeitgeber muss regelmäßig erst einmal abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der betroffene Arbeitnehmer nur einmal unentschuldigt gefehlt hat und zwar auch, wenn dies bereits am 3. Arbeitstag passiert.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin zum 01.08.2019 eingestellt. Nachdem sie am 01. und 02.08. vor dem Wochenende gearbeitet hat, blieb sie am 05. und 06.08. vereinbarungsgemäß zwecks Kindergarten-Eingewöhnung ihres Sohnes der Arbeit fern. Mit Schreiben vom 05.08. kündigte ihr der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 12.08.2019. Am 07.08. fehlte die Arbeitnehmerin unentschuldigt. Für den 08. und 09.08. liegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Mit E-Mail vom 08.08. kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigung ging der Arbeitnehmerin am 09.08. schriftlich zu. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die zweite, fristlose Kündigung und verlangte die Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen hinsichtlich der ersten Kündigung. Der Arbeitgeber bestand auf seiner fristlosen Kündigung und war der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein „gescheitertes Arbeitsverhältnis“ handelt. In diesem Fall sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen.

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers ist gerechtfertigt, wenn dieser bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhusten und dabei den Wunsch äußert, dieser möge Corona bekommen. Wenn ein Arbeitnehmer noch dazu deutlich macht, dass er sowieso nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften (Mindestabstand und Nase-Mund-Bedeckung zu tragen), dann muss nach Auffassung des LAG auch keine Abmahnung mehr vorausgehen.

Seit 2019, wenn der Arbeitnehmer im Freien arbeitet und Sonnenstrahlung ausgesetzt ist. Seit 2019 ist die Verordnung zur arbeitsmedizisischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft getreten. Danach hat der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Tätigkeiten im gefährlichen Umfeld. Sonneneinstrahlung ist auf Dauer durchaus gefährlich, denn dies kann zu Hautkrebs führen. Reichen Sonnenschutzmaßnahmen vor Ort (beispielsweise Beschattung) nicht aus, und kommt es zu einer direkten längeren Sonneneinstrahlung auf den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber im Zweifel die Sonnencreme hierfür bereit stellen. Aber am Rücken eincremen muss er ihn nicht.

 

Was sich hier im ersten Moment exotisch anhört, ist der veränderte Ansatz, dass nicht der Arbeitnehmer schauen muss, dass er nicht zu viel UV-Strahlen abbekommt, der Arbeitgeber muss Aufklärung und Vorsorge treffen.

 

Als Beisspiel haben wir UV-Bestrahlung und Sonnencreme beispielhaft ausgewählt. Im Prinzip gilt das gleiche bei Arbeiten mit Asbest, Benzol, Methanol, sonstigen Gefahrenstoffen, Getreide- und Futtermittelstäube in hoher Luftkonzentration, Schädlingsbekämpfung, Mehlstaubkonzentration, gentechnischen Arbeiten und physikalische Einwirkungen.

 

Zur Erstinformation kann oftmals Dr. Google helfen. Besser sollte man zur Sicherheit einen Fachmann befragen, wenn man der Meinung ist, dass man irgendwelchen Risiken am Arbeitsplatz ausgesetzt ist.