Manche Felgen- und Industriereiniger enthalten Gamma-Butyrolacton (GBL). Diese Substanz ist auch ein weit verbreiteter Wirkstoff in K.O.-Tropfen. Das LG Saarbrücken hatte im März diesen Jahres einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mann seiner Angestellten einen solchen Felgenreiniger ins Getränk mischte und sie, nachdem diese in einen komaähnlichen Schlaf gefallen war,  vergewaltigte (Urteil vom 31.03.2023 – Az.: 3 KLs 35/22) .

 

Das Gericht verurteilte den Mann u.a. wegen besonders schwerer Vergewaltigung. Das Gericht hat dabei die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr.1 StGB als erfüllt angesehen. § 177 Abs. 8 Nr.1 StGB erhöht die Mindeststrafe auf 5 Jahre, wenn der Vergewaltiger bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das LG Saarbrücken hat nun entschieden, dass K.O.-Tropfen so ein gefährliches Werkzeug darstellen. Diese Entscheidung überrascht auf den ersten Blick, da man „gefährliche Werkzeuge“ sonst wohl eher mit weniger flüssigen Gegenständen wie bspw. Messern etc. in Verbindung bringt.

 

Ein gefährliches Werkzeug ist danach ein - auch für sich gesehen ungefährlicher – Gegenstand, der nach der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Bei dem Felgenreiniger sind diese Gesundheitsgefahren auf jeden Fall gegeben: Der Felgenreiniger hat die Geschädigte nämlich nicht nur in einen komatösen Zustand versetzt, sondern wegen der bestehenden Herzstillstands- und Erstickungsgefahr auch einem weiteren hohen Risiko ausgesetzt. Dass ein solches gefährliches Werkzeug auch flüssig sein kann, ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des § 177 Abs. 8 StGB, in der der Gesetzgeber explizit Salzsäure als Beispiel für ein gefährliches Werkzeug genannt hat. Auch der Zweck der Vorschrift spricht für die Qualifikation der K.O.-Tropfen als gefährliches Werkzeug: so ist das Verabreichen solcher betäubenden Substanzen eingriffsintensiver als beispielsweise das bloße Vorhalten eines Messers, was jedoch unstreitig von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB erfasst ist.

 

Das LG Saarbrücken stellt auch einen besonders anschaulichen Vergleich an: Zweifelsfrei wird eine Vergewaltigung, für die der Täter sein Opfer vorher mit einem Knüppel bewusstlos schlägt, mit einem gefährlichen Werkzeug begangen. Es wäre daher widersinnig, wenn der Täter, der sein Opfer mit K.O.-Tropfen in die Bewusstlosigkeit versetzt, eine geringere Strafe zu erwarten hätte, als der Täter, der sein Opfer bewusstlos schlägt.