Ein Verkäufer, der die Beratung des Käufers übernommen hat, verletzt seine Beratungspflicht, wenn er eine Immobilie als absolut sichere, nach 5 Jahren mit Gewinn wieder verkäufliche Kapitalanlage bezeichnet, obwohl wegen des überhöhtes Erwerbspreises schon im Zeitpunkt der Beratung abzusehen ist, dass ein gewinnbringender Verkauf zum genannten Zeitpunkt auch bei günstiger Entwicklung des Immobilienmarkts gänzlich unwahrscheinlich ist.
Hat die Beratung des Verkäufers auch die Finanzierung des Immobilienerwerbs zum Gegenstand, so kann ein Beratungsfehler vorliegen, wenn die empfohlene Kombination von Festkredit und als Tilgungsersatz dienender Lebensversicherung sich für den Käufer ungünstiger darstellt als ein marktübliches Tilgungsdarlehen. Mit der bloßen Behauptung, der Einsatz einer Lebensversicherung erhöhe die Finanzierungskosten, wird ein solcher Beratungsfehler jedoch nicht dargelegt; Erforderlich ist ein umfassender Vergleich der Auswirkungen der empfohlenen Finanzierung mit denen eines im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von dem Käufer für den Erwerb der Immobilie am Markt erhältlichen Tilgungsdarlehens. (BGH, Urteil vom 15.10.2004 – V ZR 223/03 – DB 2005, 1163)