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So sieht es jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt in einem konkreten Fall: Die Kindesmutter, bei der das minderjährige Mädchen wohnt, hat nach einer Scheidung neu geheiratet und den Namen des neuen Ehemannes angenommen. Aus der neuen Beziehung ging ebenfalls ein Kind hervor. Die Tochter aus erster Ehe sollte und wollte selbst den Namen ihres neuen Stiefvaters annehmen, nachdem der leibliche Vater mit der Tochter seit 2014 keinen Kontakt mehr aufnahm.

Nach Einleitung des Verfahrens auf Namensänderung hat der leibliche Vater der Umbenennung seiner Tochter widersprochen. Hierauf komme es nicht an, weil die Namensverschiedenheit für das Mädchen eine große Belastung darstelle. Auf eine sogenannte „Kindeswohlgefährdung“ komme es nicht unbedingt an. Ob man das so sehen kann, muss der Bundesgerichtshof im Rahmen einer zugelassenen Beschwerde entscheiden.

 

[OLG Frankfurt, 1 UF 140/19]