Die Antwort der Juristen: klares Jein! Man muss zwar das eigenhändig verfasste Testament nicht unbedingt neu schreiben, Ergänzungen müssen jedoch in einem klaren Zusammenhang zum bereits geschriebenen Testament stehen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wie in dem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Erblasserin noch auf der Rückseite etwas ergänzt hat und auf der Vorderseite handschriftlich vermerkt hat „b.w.“, was bedeuten soll „bitte wenden“.

Das kommt seltsamerweise vor. So in einem konkreten Fall in Bayern: der Erbe hatte zu Lebzeiten seiner adoptierten Nichte ein 6-Familienhaus vermacht und bereits übertragen. In seinem Testament vermachte er einer Freundin sein Haus, seinen beiden Geschwistern eine Ferienwohnung und ein weiteres Grundstück dem Sohn der Nichte. Als der Mann starb, hinterließ er noch erhebliches Bargeld, Wertpapiere und Edelmetall. Die adoptierte Nichte beantragte als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Die Richter bestätigten der Nichte, dass sie alleinige Erbin geworden ist, da die Verfügung von einzelnen Gegenständen lediglich ein Vermächtnis darstellt und im Zweifel keine Erbeinsetzung sei.

Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) im Falle zweier Geschwister entschieden. Die Mutter war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Dies hatte sie von ihrem bereits vorverstorbenem Ehemann geerbt. Nachdem die Mutter gestorben war, verlangte der Bruder seinen Pflichtteil.

Der für Erbrechtsfragen zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass ein Vater seinem Sohn selbst bei einer gegen ihn von seinem Sohn verübten Vermögensstraftat nur bei Vorliegen besonderer Umstände den gesetzlichen Pflichtteil entziehen kann. Das Gericht in Hamm hat damit der Berufung des Sohnes gegen ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Bochum in einem mit seiner Schwester geführten Prozess stattgegeben.

Wenn ein Erblasser zum Zeitpunkt einer notariellen Beurkundung demenzkrank ist, kann die Erklärung im Nachhinein für nichtig erklärt werden. Notare können nicht immer zweifelsfrei entscheiden, ob eine Person wirklich geschäftsfähig ist. Dazu haben sie zum Einen nicht immer Veranlassung, zum Anderen fehlt dem Notar quasi das Medizinstudium, also das medizinische Fachwissen. Eine notarielle Erklärung kann durchaus im Nachhinein durch ein ärztliches Gutachten wegen angenommener Demenz als nichtig betrachtet werden.