Ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück zu schippen, stellt noch keine relevante Beeinträchtigung des Grundstückes dar. Ein Münchner hat deswegen seinen Nachbarn verklagt mit der Begründung, dass an seinem Rasen wegen der verzögerten Begrünung im Frühjahr Schäden entstehen würden.

Das Amtsgericht München würdigte den Sachverhalt so, dass ein bis zwei Schaufeln Schnee zwar geeignet sind, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis der Männer untereinander noch weiter zu verschlechtern.

Darüber hinaus habe dies aber keine spürbaren Auswirkungen. Denn bei dem Schnee handelt es sich lediglich um einige Liter Wasser, welche sich allenfalls bis zum selbständigen Schmelzen auf dem Grundstück des Klägers befinden.

 

Ein Unterlassungsanspruch könne damit noch nicht begründet werden.

 

[Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 20.07.2017, 213 C 7060/17]