Ein Supermarkt hat alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen. Absolute Sicherheit ist aber nicht geschuldet.

 

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Geklagt hatte eine Frau, die ihre Einkäufe in einem Supermarkt erledigen wollte. Im Bereich der Obst- und Gemüsetheke waren Rotweinflaschen als Aktion gesondert beworben und vor einen Säule aufgeschichtet. Als sie den Bereich passieren wollte, rutschte sie aus und fiel zu Boden.

 

Die Frau behauptete, wegen einer Putzwasserlache auf dem Boden ausgerutscht zu sein. Die Unfallstelle sei kurz zuvor gereinigt worden, da dort eine Rotweinflasche zerbrochen worden war. Durch den Sturz habe die Frau erhebliche Verletzungen erlitten und verlangt wegen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Supermarktbetreibers ein Schmerzensgeld von mindestens € 2.500,00. Das Amtsgericht München sah die Verkehrssicherungspflicht vorliegend nicht verletzt. Ein Supermarkt müsse zwar alle Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für Kunden und Dritte abzuwenden. Eine absolute Sicherheit ist jedoch nicht geschuldet. Eine Verkehrssicherungspflicht sei bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht verletzt worden. Das Amtsgericht München sah keine Verpflichtung, dass im Supermarkt Warnschilder aufgestellt werden. Das Gericht hat der geschädigten Frau die Beweislast beziehungsweise Vortragslast dafür gegeben, dass über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus weitere geschuldet gewesen sein können, wenn dies aufgrund der Umstände, insbesondere der naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, angezeigt ist. Derlei Umstände seien aber nicht vorgetragen worden.

 

 

[Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 09.02.2016, 158 C 21362/15]