Die Haftung einer GmbH ist gem. § 13 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. In Ausnahmefällen kann es jedoch auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen, was bedeutet, dass - sofern die Gesellschafter natürliche Personen sind – auch eine Haftung mit dem kompletten Privatvermögen in Betracht kommt. Da diese Durchgriffshaftung den allgemeinen Grundsätzen der Haftung einer GmbH widerspricht, lässt die Rechtsprechung eine solche nur aus drei Gründen zu:

 

1. Unterkapitalisierung der Gesellschaft

Eine Unterkapitalisierung liegt vor, wenn die GmbH für den angestrebten Geschäftsbetrieb mit vollkommen unzureichendem Kapital ausgestattet ist, sodass die Relation zwischen Stammkapital und dem mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Risiko als völlig unvertretbar erscheint. Bei normalem Geschäftsverlauf ist dann ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der BGH sieht dann den Haftgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) auf Seiten der Gesellschafter zum Nachteil der Gläubiger als gegeben an, was dazu führt, dass die Gesellschafter durch die Gläubiger direkt persönlich in Anspruch genommen werden können. Da die Gesellschafter die Schädigung der Gläubiger dann billigend in Kauf nehmen, bejaht der BGH diese deliktische Haftung, obwohl sich die Finanzausstattungspflicht der Gesellschafter grundsätzlich auf das Mindestkapital gem. § 5 GmbHG (€ 25.000,00) beschränkt.

 

2. Existenzvernichtender Eingriff durch die Gesellschafter

Eine Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls bejaht, wenn die GmbH durch betriebsfremden, kompensationslosen Vermögensentzug in die Gefahr der Insolvenz gerät. Das ist bspw. der Fall, wenn private Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsvermögen getilgt oder Geschäftschancen entzogen werden. Sofern dieser Haftungsfall dann zur Insolvenz der Gesellschaft führt, hat die Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschafter, d.h. die Gesellschaft ist so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde.

 

3. Treuepflichtverletzung der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GmbH unterliegen einer Treuepflicht, d.h. sie müssen sich gegenüber der GmbH loyal verhalten, ihre Zwecke aktiv fördern und Schaden von ihr abhalten. Auch bei einer Verletzung dieser Pflichten kann es zu einer Durchgriffshaftung der Gesellschafter kommen.

 

Alle drei Gründe, die zu einer Durchgriffshaftung führen, haben eins gemeinsam: Es handelt sich um eine gezielte Ausnutzung der beschränkten Haftung einer GmbH mit dem Vorsatz die Gesellschaft selbst oder Dritte zu schädigen.