Geht eine Beziehung auseinander, müssen intime Bilder oder Videos gelöscht werden, wenn der Ex-Partner dies verlangt. Das hat nun der Bundesgerichtshof in einem höchstrichterlichen Urteil klargestellt. Das gilt auch für solche Aufnahmen, die im Einverständnis entstanden sind (BGH: VI ZR 271/14).
Das musste schon vergangenes Jahr der Ex-Ehemann unserer Mandantin einsehen, der zunächst argumentiert hatte, dass die Betroffene schon über 10 Jahre von der Existenz der Bilder wusste und daher ihr Anspruch verjährt sei. Außerdem würde man ihr Gesicht ja nicht erkennen.
Auf beides kommt es nicht an, mahnte das Gericht. Hat ein Ex-Partner Aufnahmen an Dritte weitergereicht, muss er über die Adressaten, soweit ihm das möglich ist, Auskunft erteilen. Strafbar macht sich der, der „Rachepornos“ seiner Ex-Beziehung absichtlich ins Netz stellt.
[Quelle: F&C 323/14F08]