Goldbarren und Bargeld lagerten gut gesichert im Garten eines Mannes im niederbayerischen Bogen, der kürzlich verstorben ist. Nach dem Tod machte sich sein Freund daran, den „Schatz“ zu heben. Er gab an, dass es sein Vermögen sei. Er habe das Bargeld und die Goldbarren in mehreren Plastikbsäcken mit Wissen und Zustimmung des Verstorbenen dort unter der Erde versteckt. Die Erben bestreiten. Nun muss dieser beweisen, dass ihm das Vermögen tatsächlich gehört (er könnte seinen Nachbarn eher beim Vergraben beobachtet haben), sonst geht das Vermögen an die Erben des Verstorbenen.

 

[Quelle: n-tv.de]

Die Europäische Union hat Mitte August die Anwendung des Erbrechts grenzüberschreitend geregelt. Danach soll künftig im Todesfall das Recht anwendbar sein, in dem der Verstorbene seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Wer bspw. seinen Lebensabend im Ausland verbringt oder für längere Zeit verreist, bestimmt damit ggf. auch, wonach sich im Nachlassfall das Erbrecht richtet. Wer bereits ein Testament gemacht hat, sollte dieses im Hinblick auf die Rechtsänderung überprüfen lassen. Zunächst kommt es darauf an, ob vielleicht spanisches, französisches oder schwedisches Erbrecht in dem einen oder anderen Fall von Vorteil ist und/oder ob das, was testamentarisch verfügt wurde, in dem jeweiligen Land überhaupt zulässig ist. So kennen einige Länder das sog. „Berliner Testament“ überhaupt nicht.

Zwar besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Erblasser das Erbrecht eines auch noch so entfernten Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen wird. Hiervon kann es jedoch auch Ausnahmen geben. Eine solche Ausnahme lag nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm im Fall einer Erblasserin vor.

Hierüber klärt Rechtsanwältin Verena Erni auf. Klicken Sie hierzu den Fernsehbeitrag von Rechtsanwältin Erni