RA Michael Schmid | Mietrecht

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Bei Mieterhöhungen darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen. Die Meisten kennen diese Regelungen aus dem § 558 BGB, vor allem die Mieterhöhungsgrenze von 20 % in drei Jahren (die sogenannte Kappungsgrenze) gilt bei vielen als in Stein gemeißelt. Was dabei häufig übersehen wird, seit Mitte 2015 gibt es diverse Regelungen zur Mietpreisbremse. Eine dieser Regelungen gibt den einzelnen Bundesländern das Recht, für einzelne Gemeinden oder Teilen davon, die Kappungsgrenze, also den Betrag, um den die Miete nach jeweils drei Jahren angehoben werden kann, weiter zu begrenzen. Die Kappungsgrenze beträgt dann nicht mehr 20 % sondern lediglich noch 15 %! Auch Baden-Württemberg hat eine entsprechende Regelung eingeführt und für Konstanz, aber auch Radolfzell Singen, Friedrichshafen, Freiburg und noch rund 40 andere Gemeinden im Land) diese Kappungsgrenze auf 15 % herabgesetzt. Mieterhöhungen, die sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete stützen, kann der Mieter also erfolgreich widersprechen, wenn die Erhöhung über diese 15 %- Grenze in drei Jahren hinausgeht und die Mietwohnung in einer der Gemeinden oder Gemeindegebieten liegt, die unter diese reduzierte Kappungsgrenze fallen.

 

Die Kappungsgrenze gilt allerdings nicht für Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB) und bei solchen, die sich auf eine Erhöhung der Betriebskosten (§ 560 BGB) stützen.